Autoverkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt per Vollmacht

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Autoverkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt Ich nehme an, jeder hat schon einmal vom sogenannten „Autoverkauf per Vollmacht“ gehört. Sehr oft wird diese Methode angewandt, wenn Privatpersonen ein Auto über den Autobasar (den Gebrauchtwagenmarkt) verkaufen oder kaufen. Im Kern besteht diese Art von „Kaufvertrag“ darin, dass der Verkäufer dem Käufer eine handschriftliche Vollmacht zum Führen des Fahrzeugs ausstellt und der Käufer dem Verkäufer dafür die vereinbarte Summe übergibt. Klar, dass das ausschließlich geschieht, um Geld und Zeit zu sparen, die man ungern für den Abschluss eines Vertrags und die Abmeldung und Anmeldung des Fahrzeugs aufwenden möchte. Alles scheint wunderbar: Man muss nicht zur DAI (der damaligen Verkehrspolizei), keine Registrierung durchlaufen und nicht um Kennzeichen und Fahrzeugschein Schlange stehen.

Der Autoverkauf per Vollmacht hat jedoch einen gewichtigen Nachteil. Wenn Sie ein Auto auf diese Weise kaufen, werden Sie rechtlich nur Nutzer des Wagens, nicht Eigentümer im vollen Sinn. Viele verstehen den Unterschied zwischen „Eigentümer“ und „Besitzer“ aber nicht. Kurz erklärt: Der Eigentümer ist der Mensch, dem das Auto gehört. Der Eigentümer darf den Wagen verkaufen, verschenken und überhaupt nach Belieben darüber verfügen. Auf ihn sind in der Datenbank der DAI die amtlichen Kennzeichen des Autos eingetragen, und sein Name steht im Fahrzeugschein.

Der Besitzer dagegen ist nur derjenige, der das Fahrzeug besitzen darf. Einfacher gesagt: eine Zeit lang damit fahren, bis es dem rechtmäßigen Eigentümer einfällt, ihm dieses Recht zu entziehen. Wenn Sie dem Verkäufer also Geld gegen eine Vollmacht geben, erhalten Sie formal nicht das Auto selbst, sondern nur das Recht, es zu nutzen. Sie können mit einem solchen Wagen fahren, zur technischen Hauptuntersuchung gehen und die Kfz-Haftpflicht abschließen und sogar, wenn es in der Vollmacht steht, den Wagen verkaufen, aber bis zu einem solchen Verkauf gehört das Auto nicht Ihnen.

Hier nur einige mögliche Entwicklungen beim Autokauf per Vollmacht:

  1. Der Eigentümer kann unerwartet sterben. Dann interessieren sich die Erben des Verstorbenen lebhaft für das Auto. Das Gesetz erlaubt ihnen, Ihnen den Wagen wegzunehmen, das Geld dafür bekommen Sie von ihnen aber kaum zurück.

  2. Der Autobesitzer kann bei Gläubigern ernsthaft in der Schuld stehen, und diese können gegen ihn auf Rückzahlung der Schulden klagen. Gibt das Gericht der Klage statt, wird das gesamte Vermögen des Schuldners gepfändet, auch das unbedacht „per Vollmacht“ erworbene Auto.

  3. Die Ehefrau des Autoeigentümers beschließt, auf dem Rechtsweg von Ihnen die Herausgabe zu verlangen. Sie begründet das damit, dass das Auto gemeinsam erworbenes Vermögen sei und der andere Ehepartner ohne ihr Wissen über dieses Vermögen verfügt habe.

  4. Der Eigentümer kann die Vollmacht einfach widerrufen. Nach dem Gesetz kann der Halter eines Fahrzeugs das jederzeit tun. Hinzu kommt: Will er das Auto zurückhaben und erreicht Sie nicht, kann er eine Diebstahlsanzeige erstatten, und der Wagen wird zur Fahndung ausgeschrieben.

Es sei erwähnt, dass der Verkauf per Vollmacht auch für den Verkäufer Unannehmlichkeiten verspricht. Derzeit wird in der Ukraine flächendeckend ein System zur Videoerfassung von Verkehrsverstößen eingeführt, wobei alle Bußgelder dem Eigentümer zugestellt werden, nicht demjenigen, der zum Zeitpunkt des Verstoßes am Steuer saß. Und vergessen wir die Kfz-Steuer nicht – der Zahlungsbeleg kommt ebenfalls jedes Jahr direkt zum Besitzer des Wagens.

Ich meine, es lohnt sich zu überlegen, ob man wegen eines eingesparten Tages hinterher einen Berg an Zeit darauf verwenden will, unerwartet aufgetauchte Schwierigkeiten zu regeln. Wenn Sie den Kauf ganz normal per Vertrag abwickeln, sind Sie ruhig, sowohl was Ihr frisch erworbenes Auto betrifft als auch was Ihr Geld betrifft, das nicht umsonst ausgegeben wurde.